Abschlagsteuer-Befreiung bei Geringverdienern möglich
Eine Abschlagsteuer-Befreiung kommt immer dann in Betracht, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird. Grundsätzlich führt nämlich die Bank bei allen Zinseinnahmen eine Steuer an das Finanzamt ab.
Im Jahr 2009 wurde die Abschlagsteuer eingeführt.Dies bedeutet, dass bei Zinseinnahmen und anderen Gewinnen eine Steuer in Höhe von 25 Prozent erhoben wird. Unter Umständen kann eine Abschlagsteuer-Befreiung erfolgen, welche vorab beantragt werden muss. Eine Bank kann immer dann diese Abschlagsteuer-Befreiung bewilligen, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird. Eine solche Bescheinigung können meist Geringverdiener, Studenten, Kinder und Rentner erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss, da das Einkommen unter der Grenze liegt. Bei Vorlage einer solchen Bescheinung wird auf den Sparfreibetrag verzichtet.
Grundsätzlich überweist nämlich die Bank ohne vorherige Aufforderung die Abschlagsteuer an das Finanzamt. Pro Jahr steht aber jedem Einkommenssteuerzahler ein Sparfreibetrag in Höhe von 801,00 Euro für Ledige beziehungsweise 1602 Euro für Eheleute zu. Dies bedeutet, dass dieser Betrag an Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinnen erzielt werden darf, ohne dass diese Erträge versteuert werden müssen. In einem solchen Fall ist ein Freistellungsauftrag notwendig, den man bei jeder Bank erhalten kann. Sollte keine Einkommenssteuer gezahlt werden, darf der Sparfreibetrag folglich deutlich höher liegen. Wer über diesem Freibetrag liegt, muss alles Vermögen, welche ab 2009 gekauft wird, versteuern. Dagegen werden alle Aktien und Investmentfonds, die noch 2008 erworben wurden, von der Abschlagsteuer nicht erfasst. Deshalb ist für Anleger ein zweites Depot sinnvoll. Die Anlagen, welche 2009 erworben werden, sollten in einem anderen Depot als die früher erworbenen Anlagen verbleiben. So spart man sich nämlich den Ärger mit dem Finanzamt. Bei einem Depot müssen grundsätzlich die Aktien oder Investmentfonds zuerst verkauft werden, die steuerfrei sind, da hier die Regel gilt: First in, first out. Sollte sich eine Nichtveranlagungsbescheinigung jedoch als unberechtigt herausstellen, muss die Abgeltungssteuer im Nachhinein gezahlt werden.