Gesunde, schöne und gerade Zähne sind ein Schönheitsideal unserer Zeit. Die wenigstens sind jedoch von Geburt an mit makellosen, gerade wachsenden Zähnen gesegnet. Oftmals gibt es Zahnfehlstellungen oder auch Anomalien wie die Nichtanlage von Zähnen. Wird dies beim Zahnwechsel im Kindesalter festgestellt, müssen frühzeitig Vorkehrungen getroffen werden, um dem Betroffenen ein ästhetisches Äußeres und einen gesunden Zahnapparat zu erhalten.

Für diese Aufgaben ist die Kieferorthopädie ein wichtiger Bereich der Zahnheilkunde. Hier werden Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien behandelt, da sie je nach Ausprägung Auswirkungen auf Mundschluss, Sprache, Atmung, Kiefergelenke und Gesichtsästhetik haben. Ursprünglich wurden nur Kinder kieferorthopädisch behandelt. Durch die Forschung und Entwicklung in der Diagnostik und Behandlung ist jedoch auch die Behandlung erwachsener Patienten problemlos möglich.

Erste Vorstellung im Kindesalter

Zahnlücke beim ZahnwechselIn der Regel sollte die Vorstellung beim Kieferorthopäden mit dem Zahnwechsel, also im Alter von ca. 6-7 Jahren erfolgen. Bereits hier lassen sich Fehlstellungen absehen und gegeben falls schneller und effektiver behandeln.

Nur bei wenigen Anomalien kann erst am ausgewachsenen Gebiss gearbeitet werden Trotzdem kann eine kieferorthopädische Behandlung auch im Erwachsenenalter wichtig sein. Insbesondere im Vorfeld von Implantaten oder bei Kiefergelenksbeschwerden und Funktionsstörungen der Kau- und Gesichtsmuskulatur ist eine Behandlung der Fehlstellungen der erste Schritt zur erfolgreichen Therapie. Vielmals spielt vor allem bei erwachsenen Patienten jedoch auch die Ästhetik eine große Rolle.

Ob für die Behandlung eine festsitzende oder lose Spange gewählt wird hängt von der Indikation der kieferorthopädischen Behandlung ab.

Grad der Zahnfehlstellung

Generell werden Zahnfehlstellungen in 5 Grade eingeteilt

  • Grad 1 umfasst leichte Zahnfehlstellungen, deren Behandlung rein ästhetische Gesichtspunkte hat. Hier übernimmt auch bei Kindern und Jugendlichen die Krankenkasse die Korrektur nicht.
  • Grad 2 umfasst geringe Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung. Die Korrektur ist hier nicht nur aus ästhetischen Gesichtspunkten wichtig sondern wird auch aus medizinisches Gründen empfohlen, trotzdem übernimmt die Krankenkassen diese Korrektur nicht.
  • Grad 3, Grad 4 und Grad 5 umfassen ausgeprägte, bzw. stark und extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, deren Behandlung aus medizinischer Sicht dringend erforderlich ist.

Kostenübernahme durch die Krankenkassen

Kieferorthopädische BehandlungDie Kosten für eine notwendige kieferorthopädische Behandlung, die Grad 3, Grad 4 und Grad 5 betreffen, werden bei minderjährigen Patienten zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr von der Krankenkasse übernommen. Je nach Schwere der Anomalien richtet sich sowohl der Preis als auch die Dauer der Behandlung.

Werden Behandlungen, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen in Anspruch genommen, müssen diese selbst finanziert werden. Hierzu zählen beispielsweise spezielle zahnfarbene und selbstligierende Brackets, Invisaligns oder ähnliches.

Kieferorthopädische Behandlungen, die nach dem 18. Lebensjahr begonnen werden, werden von der Krankenkasse nur in den seltensten Ausnahmefällen übernommen.

Details der Behandlung und auch die Kostenübernahme durch die Krankenkassen sollten Sie im Vorfeld einer Behandlung immer mit dem Arzt durchsprechen. Viele Kieferorthopäden unterstützen Sie auch gerne bei der Einreichung bei der Krankenkasse und können aus Erfahrung sprechen.